Ärztin und Arzt sind reglementierte Berufe. Für die Tätigkeit am Patienten benötigen ausländisch qualifizierte Ärzte grundsätzlich die Approbation oder eine zeitlich und gegebenenfalls örtlich beschränkte Berufserlaubnis.
Gleichwertigkeitsprüfung
Die Landesbehörde vergleicht die medizinische Ausbildung mit dem deutschen Studium. Bei Drittstaatsabschlüssen können nicht ausgeglichene wesentliche Unterschiede zu einer Kenntnisprüfung führen. Berufserfahrung und weitere Qualifikationen können berücksichtigt werden.
Sprache
Bundesweit wird mindestens allgemeinsprachliches B2 zugrunde gelegt. Meist kommt eine medizinische Fachsprachprüfung auf C1-Niveau hinzu. Prüfungsstelle, akzeptierte Nachweise und Zeitpunkt unterscheiden sich nach Bundesland.
Facharztbezeichnung
Eine im Ausland erworbene Facharztbezeichnung wird nicht automatisch mit der Approbation anerkannt. Nach Erteilung der Approbation prüft die zuständige Landesärztekammer Weiterbildung, Zeiten und Inhalte in einem separaten Verfahren.
Unsere Leistung finden Sie unter Approbation für Ärztinnen und Ärzte.
